Bereithalten von StrlSchG und StrlSchV

§ 46 StrlSchV: 
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.

Für den § 46 StrlSchV gilt mit amtlicher Bekanntmachung (vom 05.09.18) auch folgendes: Der Pflicht ist auch durch das Vorhalten einer elektronischen Fassung des Gesetzes und der Verordnung genüge getan. Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luft- oder Raumfahrzeugs ist es ausreichend, das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung am Boden zur Einsicht ständig verfügbar zu halten.

Lösungsvorschlag: Sollten alle Mitarbeiter die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind über einen dienstlichen Computer verfügen, können StrlSchG und StrlSchV als PDF Dateien bereit gestellt werden.

Wichtig: Für Fremdpersonal (siehe Tätigkeiten in fremden Anlagen § 25 StrlSchG) ist es durchaus sinnvoll im Bereich der Tätigkeit eine ausgedruckte Version des StrlSchG und der StrlSchV vorzuhalten. Dies ist zu empfehlen, weil Fremdpersonal üblicherweise keinen Zugriff auf Computer in fremden Anlagen hat.

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