Vorwort: Beruflicher Strahlenschutz erste Schritte
Dieser Artikel ist für Personen und Unternehmen gedacht die zum ersten Mal mit Strahlenschutz in Kontakt kommen und infolge dessen einen Überblick benötigen. Es gibt verschiede Szenarien in denen beruflicher Strahlenschutz als spontanes Problem auftreten kann. Wir wollen erstmal eine Auswahl dieser Szenarien betrachten um anschließend einen gemeinsamen Startpunkt im Strahlenschutz zu finden.
Szenario I: Erwerb radioaktiver Stoff oder Röntgengerät
Wenn ein Unternehmen erstmals einen radioaktiven Stoff oder eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung käuflich erwerben möchte, dann ist es sehr wahrscheinlich das Maßnahmen im Strahlenschutz ergriffen werden müssen. (Eine Ausnahme sind radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze)
Szenario II: Tätigkeiten in fremden Anlagen
Wenn ein Unternehmen erstmals ein Gewerk oder eine Dienstleistung für ein anders Unternehmen erfüllen möchte, welches mit ionisierender Strahlung arbeitet, dann sind ebenfalls Maßnahmen im Strahlenschutz zu ergreifen. (Beispiel: Eine Reinigungsfirma die in der Nuklearmedizin tätig werden möchte)
Szenario III: Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter
Wenn eine Person ohne Ausbildung im Strahlenschutz eine berufliche Tätigkeit beginnen möchte, bei der eine Fachkunde im Strahlenschutz benötigt wird, dann muss eine solche Fachkunde erworben werden. Dieses Beispiel tritt sehr oft auf und ist relativ einfach zu meistern, weil es hierfür etablierte Ausbildungsmöglichkeiten gibt.
Diese drei Szenarien haben mehrere Gemeinsamkeiten die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Die erste und wichtigste Gemeinsamkeit ist, dass sie alle im Zusammenhang mit einer Genehmigung stehen. Der Umgang mit ionisierender Strahlung ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Mit der Genehmigung haben wir im Strahlenschutz den ersten zentralen Begriff aus dem sich weiter ableiten.
Es folgt eine Übersicht von sechs Schritten die als stark vereinfachter Leitfaden im Strahlenschutz dienen kann:
I. Schritt: Genehmigung
Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und der Umgang mit radioaktiven Stoffen sind genehmigungsbedürftige Tätigkeiten. Wer eine Genehmigung Bedarf, wird im § 12 StrlSchG genau beschrieben. Grundsätzlich ist es sehr zu empfehlen, dass Sie Ihren zuständigen Aufsichtsbeamten in Kenntnis setzen bevor Sie einen radioaktiven Stoff oder eine Röntgengerät kaufen. Bei radioaktiven Stoffen (oberhalb der Freigrenze) benötigen Sie bereits eine gütige Genehmigung damit dieser zu Ihnen geliefert werden darf. In unserem Artikel Umgangsgenehmigen erfahren Sie was es zu beachten gilt. Bevor Sie damit beginnen die Genehmigung zu erarbeiten müssen Sie wissen, dass ein Genehmigungsverfahren nur abgeschlossen werden kann, wenn die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind. (Siehe §13 StrlSchG)
Somit ist unsere Empfehlung: Lesen Sie bitte erstmal die Schritte II bis IV dieses Leitfadens, weil sie für das Genehmigungsverfahren essenziel sind.
Link zum Artikel: Umgangsgenehmigung
II. Schritt: Fachkunde
Eine Fachkunde im Strahlenschutz kann nicht von Unternehmen erworben werden, sondern nur von Personen. Die Fachkunde im Strahlenschutz ist Grundvoraussetzung, um als Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden zu können. Üblicherweise muss bereits im Genehmigungsverfahren die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten (SSB) benannt werden. Was die notwendige Anzahl ist, sollte sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde abstimmen, damit Sie vor dem Genehmigungsprozess Ihren Schulungsbedarf planen können. Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Kursanbietern, die Strahlenschutzkurse gemäß der entsprechenden Fachkunderichtlinie anbieten. Welcher Kurs benötigt wird ist von der Tätigkeit und der Art der ionisierenden Strahlung abhängig. Wenn keiner Ihrer Mitarbeiter eine Fachkunde im Strahlenschutz hat lesen Sie bitte unseren Artikel Erwerb einer Fachkunde. Sollten Ihre Mitarbeiter einen Strahlenschutzkurs absolviert haben, dann muss die Fachkunde noch anerkannt werden. (siehe nächster Schritt)
III. Schritt: Anerkennung Fachkunde
Eine Person die sich eine Fachkunde anerkennen lassen möchte benötigt in der Regel folgende drei Nachweise:
1. Ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs
2. Ein Zeugnis seiner beruflichen Qualifikation (Diplom, Berufsschulzeugnis…)
3. Ein Nachweis über praktische Erfahrung im Strahlenschutz (Sachkunde Nachweis)
Wenn diese drei Nachweise vorhanden sind kann bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf Anerkennung der Fachkunde eingereicht werden. Die Bearbeitung eines solchen Antrags ist kostenpflichtig und endet im besten Fall mit der Anerkennung der Fachkunde durch einen Aufsichtsbeamten. Eine Übersicht der Zuständigen stellen für die Anerkennung der Fachkunde finden Sie in dem verlinkten Artikel.
IV. Schritt: Bestellung SSB
Damit eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten SSB bestellt werden kann muss sie Fachkundig sein. Die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten muss vom Strahlenschutzverantwortlichen SSV (Geschäftsführer) vorgenommen werden. Eine Bestellung muss schriftlich erfolgen und sie muss die Aufgaben und des SSB definieren.
Alle wesentlichen Pflichten Rund um die Bestellung als SSB werden im §70 StrlSchG beschrieben. Die Bestellung eines Mittarbeiters zum SSB muss der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Die Aufsichtsbehörde wird bei einer Bestellung die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten überprüfen. In der Regel erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit mit einem kleinen polizeilichen Führungszeugnis.
Link zum Artikel: Bestellung SSB
V. Schritt: Strahlenschutz Anweisung
Im Genehmigungsverfahren ist es üblich, dass ebenfalls eine Strahlenschutz Anweisung mit eingereicht wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen wird. In der Strahlenschutzanweisung sind die im Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzuführen. Eine Auflistung dieser Maßnahmen findet sich im §45 StrlSchV. Die Strahlenschutzanweisung muss vom SSV unterzeichnet werden, damit sie gültig ist.
Link zum Artikel: Strahlenschutzanweisung
VI. Schritt: Strahlenschutz Unterweisung
Wenn eine Umgangsgenehmigung vorhanden und ebenfalls die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden sind, dann ist die erste Aufgabe des SSB die Unterweisung der Mitarbeiter. Die Unterweisung dient dazu, dass die Mitarbeiter über die Risiken ionisierender Strahlung aufgeklärt werden. Eine jährliche Unterweisung im Strahlenschutz ist Pflicht und die Teilnahme muss protokoliert werden.
Link zum Artikel: Strahlenschutzunterweisung