Abgrenzungsvertrag

Was ist ein Abgrenzungsvertrag?

Ein Abgrenzungsvertrag regelt im Rahmen einer §25 Genehmigung die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage bzw. Einrichtung.

Für den Antrag einer Genehmigung nach §25 StrlSchG wird bereits der Entwurf eines Abgrenzungsvertrags als Antragsunterlage benötigt. (siehe StrlSchG Anlage 2 Teil E) Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wort Entwurf, ein rechtlich verbindlicher Abgrenzungsvertrag kann nicht vor der Erteilung einer §25 Genehmigung abgeschlossen werden. Des Weiteren ist es auch üblich, dass die Inhaber von Umgangsgenehmigungen standardisierte Abgrenzungsverträge haben die von Fremdfirmen eingehalten werden müssen.

Wer genau kann einen Abgrenzungsvertag abschließen?

Ein Abgrenzungsvertrag kann immer nur zwischen genau zwei Vertragspartnern abgeschlossen werden. Wenn Subunternehmen und weitere Unterauftragsnehmer eingebunden werden sollen, dann benötigt jedes dieser Unternehmen seinen eigenen Abgrenzungsvertag mit dem Inhaber der Umgangsgenehmigung.
Bei einem Abgrenzungsvertag muss einer der beiden Vertragspartner eine Umgangsgenehmigung haben und der andere Vertragspartner muss eine gültige §25 Genehmigung besitzen. Üblicher weise arbeiten Strahlenschutzbeauftragte an der Gestaltung des Abgrenzungsvertrags mit. Der Abgrenzungsvertrag wird final zwischen den beiden Strahlenschutzverantwortlichen abgeschlossen.

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